(1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
3. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
4. Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
5. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
6. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
7. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
8. einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
9. verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
10. die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95;
11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
12. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
13. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
14. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
15. Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 94 Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz
…1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß § 92 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid…
§ 93 Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
…1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung…
§ 117 Gemeinsame Internetplattform
…veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind: 1. die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93; 2. zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99; 3. die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß §…
§ 99 Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
…den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei…
Rückverweise