(1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2) Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat binnen acht Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Abs. 1 bzw. im Fall von beantragten Ergänzungen gemäß Abs. 2 acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 93 Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
(1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei d…
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…121 Abs. 1 erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 121. (7) Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 und der Genehmigung ergänzender Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 sind die gemäß § 47 ElWOG 2010 genehmigten…
§ 95 Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
…und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen. (2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme…
§ 97 Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
…vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen. (4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen. (5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das…
Rückverweise