(1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:
1. netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7;
2. netzwirksame Leistung von mehr als 100 kW bis zu 400 kW: Netzebene 6;
3. netzwirksame Leistung von mehr als 400 kW bis zu 5000 kW: Netzebene 5;
4. netzwirksame Leistung von mehr als 5000 kW bis zu 200 MW: Netzebene 4 oder 3.
(2) Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.
(3) Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist oder zwischen dem Anschlusswerber und dem Netzbetreiber einvernehmlich vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.
(4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 97 Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
(1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen: 1. netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7; 2. netzwirksame Leistung v…
§ 101 Spitzenkappung
…gemäß Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende Netzbenutzer 1. für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (§ 97 Abs. 4 und § 104 Abs. 3), oder 2. zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist…
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