(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß § 92 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Websites zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf ihren Wunsch zuzusenden. Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber binnen acht Wochen nach der Genehmigung die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Übertragungsnetz.
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