§ 20 Gerichtsstand.
§ 20 Gerichtsstand. — EKHG
§ 20 Gerichtsstand. — EKHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 48/1959
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026271
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Für Klagen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadenfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.