Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johann Tauss, Angestellter, 8224 Kaindorf, Dienersdorf 171, vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs-AG, 1010 Wien, Schottenring 30, vertreten durch Dr.Albert M.Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 122.829,20, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen.
Begründung:
Am 26.8.1982 ereignete sich auf der Bundesstraße 54/Hartl-Frauenhofen ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers fordert der Kläger den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 122.829,20. Als Beweismittel beantragte er die Einvernahme dreier in der Steiermark wohnhafter Zeugen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kfz-Fache; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet. Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs.1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs.2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 7/93 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß der Kläger und die beantragten Zeugen in der Steiermark wohnen; überdies wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes, das auch den Sachverständigen zu bestellen hat, durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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