BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens§ 28

§ 28Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

In Kraft seit 28. Dezember 2011
Up-to-date