JudikaturOGH

8Ob11/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers V***** E*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen die Antragsgegnerin Ö*****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger, Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Dezember 2013, GZ 1 R 282/13g 11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 15. Oktober 2013, GZ 5 Nc 19/13a-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage bestehe, ob ein Notweg zugunsten des Betreibers einer privaten Eisenbahnanlage (Nostalgiebahn) durch Servitut im Sinne des Antragsbegehrens eingeräumt werden könne. Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch kommt es für das Entscheidungsergebnis darauf nicht an.

Die Bestimmungen des NWG müssen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden (RIS Justiz RS0070966). Nach § 1 NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft zum Zweck ihrer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften zur Herstellung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehren. Das NWG bildet aber keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften des Antragstellers, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht korrekturbedürftig, weshalb sich die vom Rekursgericht für erheblich gehaltene Rechtsfrage, ob ein Notweg nach § 3 NWG durch Einräumung der Servitut des Befahrens einer Gleisanlage mit einer Nostalgiebahn eingeräumt werden könnte, nicht stellt.

Soweit der Revisionsrekurs darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin als seinerzeitige Verkäuferin der notleidenden Liegenschaften deren Nutzung zum Betrieb einer Nostalgiebahn gekannt und gebilligt hätte, betrifft dies die obligatorische Beziehung der Streitteile, deren allfällige Störung aber nicht die Anwendung des NWG begründen kann.

Nach § 2 Abs 1 letzter Halbsatz NWG ist die Einräumung eines Notwegs überdies ausgeschlossen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne hier: nur durch jederzeit kurzfristig kündbaren Bestandvertrag gesicherte notwendige Wegverbindung eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG begründen (RIS Justiz RS0118155 [T2, T3]).

Ob die individuelle Unerschwinglichkeit einer konkret angebotenen Alternative für den Antragsteller die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen könnte, kann bei diesem Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage des Spannungsverhältnisses zum öffentlichen Recht, insbesondere auf welcher Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin nach der Einstellung des betroffenen Eisenbahnstreckenteils gemäß § 28 EisbG über eine Servitutseinräumung zur Aufrechterhaltung ihrer Gleisanlage verpflichtet werden könnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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