(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.
Rückverweise
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 48
… Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten. (2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41…
§ 40
…1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen. (2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren…
§ 43
…Ersatzempfänger ist zulässig. (2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)…
§ 10
…kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden. (4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen. (5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen…