(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)
Rückverweise
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 43
(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig. (2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)…
§ 48
…3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 43 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in…