JudikaturOGH

RS0006123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1985

Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß § 93 EheG zu treffen.

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