RS0057748 – OGH Rechtssatz
Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.