4Ob1565/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Horst C*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Monika B*****, vertreten durch Dr.Gertrud Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.Mai 1993, GZ 47 R 127/93-120, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Seit SZ 54/79 hat der Oberste Gerichthof in ständiger Rechtsprechung (SZ 56/193; EFSlg 51743 uva; zuletzt etwa EFSlg 66512) ausgesprochen, daß auch die Ehewohnung gem. § 82 Abs 2 EheG nur dann der Aufteilung zugänglich ist, wenn vitale Fragen der Existenz des anderen Teiles auf dem Spiel stehen. Da der Antragsteller zumindest seit 1988 bei seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung auch wohnversorgt ist und gar nicht behauptet hat, daß die Auflösung der Lebensgemeinschaft unmittelbar oder doch in naher Zukunft bevorstehe, ist die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Ehewohnung (Grund samt Haus in Klosterneuburg in der Gugl), welche der Antragsgegnerin zu 2/3tel im Erbweg, sonst durch Ankauf von ihrer Schwester zugefallen ist, samt darauf entfallenden Renovierungsaufwand ab 1978, wobei die hiefür erforderlichen Geldmittel überwiegend durch Schenkungen einer Tante der Antragsgegnerin an diese finanziert worden waren, unterliege im Hinblick auf die Wohnversorgung des Antragstellers nicht der Aufteilung, unbedenklich. Sie gründet sich auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, mag auch ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sein. Immerhin wurde bereits ausgesprochen, daß sogar das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit für sich allein den Tatbestand des dringenden Angewiesenseins auf die Ehewohnung noch nicht verwirklicht (EFSlg 66514 ua).