§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit — EheG
§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024791
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.