Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Rückverweise
Zur sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 52 EheG im Sinne des § 54 EheG.…
Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des § 52 EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.…
Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des § 52 EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.…
Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach § 52 EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.…
…SZ 24/275 Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruches nach § 55 Abs. 2 EheG. Zur sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 52 EheG. im Sinne des § 54 EheG. Entscheidung vom 17. Oktober 1951, 1 Ob 656/51. I. Instanz: Kreisgericht Steyr; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz. Das Erstgericht…