JudikaturOGH

RS0056889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1938

Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach § 52 EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.

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