JudikaturOGH

RS0056881 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1956

Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des § 52 EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.

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