JudikaturOGH

RS0056886 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1958

Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des § 52 EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.

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