9Ob38/04k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans Günther H*****, Pensionist, *****, gegen die Antragsgegnerin Brigitte H*****, Angestellte, *****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Februar 2004, GZ 15 R 392/03b-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wonach im Falle einer Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) die Annahme irgendeines Verschuldens des beklagten Teiles für den Scheidungsausspruch präjudiziell ist. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist (9 Ob 158/99x). Infolge Berufungen beider Parteien gegen das Scheidungsurteil des Erstgerichtes fehlt es aber genau an letztgenannter Voraussetzung. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteiles ist der Aufteilungsantrag daher verfrüht.
Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, ist sein Rechtsmittel unzulässig.