BundesrechtBundesgesetzeEhegesetz§ 22

§ 22Mangel der Ehefähigkeit

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Entscheidungen
82
  • Rechtssätze
    4