§ 22 Mangel der Ehefähigkeit
§ 22 Mangel der Ehefähigkeit — EheG
§ 22 Mangel der Ehefähigkeit — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192560
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(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.