Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S D in W, geboren am 20. Februar 1966, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. August 2009, Zl. E1/221.826/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2005, somit nach Ablauf seines Touristenvisums am 2. Juni 2005, die österreichische Staatsbürgerin E L. geheiratet und am 9. September 2005 einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 gestellt habe. Im Rahmen einer Scheineheüberprüfung sei am 20. Jänner 2006 eine Hauserhebung durchgeführt worden, wobei die Hausbesorgerin angegeben habe, dass E L. seit mindestens vier bis fünf Monaten an dieser Adresse nicht mehr gesehen worden und ihr die Person des Beschwerdeführers gänzlich unbekannt sei.
Am 7. November 2006 habe E L. ausgeführt, dass sie unter einer manisch-depressiven Krankheit leide, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung geschäftsfähig sei und keinen Sachwalter habe. Sie habe den Beschwerdeführer in einer Pizzeria kennen gelernt, dieser hätte so rasch wie möglich heiraten wollen. Eine Eheschließung sei von ihr nicht geplant gewesen, sie sei jedoch dazu "überrumpelt" worden. Der Beschwerdeführer habe nie bei ihr gewohnt, die Ehe sei nie vollzogen worden und sie hätten nie ein gemeinsames Eheleben geführt. Während ihres fünfmonatigen Spitalsaufenthaltes habe sie über die Eheschließung nachgedacht und nach Verlassen des Spitals eine Ehenichtigkeitsklage eingebracht, die noch anhängig sei. Sie habe mit ihrem leiblichen Vater sehr viele Probleme gehabt, unter welchen sie sehr leide. Sie könne sich ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer nur so erklären, dass sie in ihm einen Vaterersatz gesehen habe. Geld habe sie für die Eheschließung keines erhalten.
Der Beschwerdeführer-so die belangte Behörde weiter-habe die zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen, welche bestätigen könnten, dass er mit seiner Ehefrau "ganz normal wie Mann und Frau zusammengelebt" habe, beantragt. Beide Personen hätten im Wesentlichen übereinstimmend-bei getrennter Vernehmung-angegeben, den Beschwerdeführer von beruflichen Tätigkeiten zu kennen, die Ehefrau hätten beiden Zeugen kein einziges Mal gesehen. Auch die Wohnung, an der das Ehepaar gemeldet gewesen sei, hätten sie nie betreten. Sie hätten den Beschwerdeführer ein paarmal "nach Hause gebracht" und könnten bestätigen, dass er öfter mit einer Frau-von der sie jeweils nur gewusst hätten, dass sie krank sei-telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Ein Zeuge habe vorbringen können, er habe auf Grund des Mithörens der Telefonate mitbekommen, dass der Beschwerdeführer wegen der Krankheit seiner Ehefrau Schwierigkeiten mit ihr gehabt habe.
Nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. April 2009 die zwischen dem Beschwerdeführer und E L. am 10. August 2005 geschlossene Ehe gemäß § 22 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass E L. auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig gewesen sei, da sie eine schwere manische Episode durchlitten habe und unfähig gewesen sei, die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Handlung, etwa einer Eheschließung, zu erkennen.
Im Zuge einer am 21. Juni 2006 beim Bezirksgericht Leopoldstadt durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung habe E L.-in wesentlichen Punkten gleich lautend mit den beiden zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Erstbehörde-ausgeführt, sie habe den Beschwerdeführer über eine entfernte Bekannte in einer Pizzeria kennen gelernt. Ein paar Tage später habe sie der Beschwerdeführer angerufen, ihr bei dem darauf folgenden Treffen gestanden, dass er sie liebe, und gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Darauf habe E L. eigentlich keine Antwort gegeben. Auf die Frage, ob er eine Familie oder Kinder habe, habe er keine zufrieden stellende Antwort gegeben, sondern "um die Sache herumgeredet". Einige Zeit später sei sie in Begleitung des Cousins des Beschwerdeführers zum Standesamt gefahren, um sich dort, wie vom Beschwerdeführer mitgeteilt, um eine schnelle Heirat zu erkundigen. Am Standesamt sei sie dann überrumpelt worden und hätten sie noch am selben Tag die Ehe geschlossen. Sie sei nicht zum Nachdenken gekommen und habe sich diesbezüglich unter Druck gesetzt gefühlt. Sie habe "halt unterschrieben, weil sie schon dort" gewesen sei. Nach der Hochzeit habe sie den Beschwerdeführer nur einmal gesehen, um die Anmeldung beim Meldeamt durchzuführen. Danach habe sie ihn nie mehr wieder gesehen.
Das Gericht habe auf Grund der schlüssigen Darlegung des Beweisergebnisses im Urteil nachvollziehbar festgestellt, dass das Ehepaar nach der Eheschließung nicht miteinander gelebt und die Ehe auch nicht vollzogen habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich an der Adresse von E L. angemeldet gewesen. Obwohl keine finanziellen Zuwendungen für die Eheschließung vereinbart worden seien, habe der Beschwerdeführer für die Bereitschaft von E L., mit ihm die Ehe einzugehen, einige Mietzinszahlungen für diese übernommen, um sie finanziell zu unterstützen. Die psychische Erkrankung der Ehefrau habe bei der Eheschließung weder vom Beschwerdeführer noch vom Standesbeamten mangels entsprechender Ausbildung sowie Kenntnis des Vorlebens dieser Person erkannt werden können, da es für Laien sehr schwierig zu erkennen sei, dass sich jemand dem Krankheitsbild entsprechend gerade in einer manischen Phase befinde. Hinsichtlich der Tatsache, ob tatsächlich ein Eheleben stattgefunden habe, sei das Gericht der Aussage von E L. gefolgt, die in diesem Punkt glaubwürdiger gewesen sei als der Beschwerdeführer. Insbesondere unglaubwürdig sei die Aussage des Beschwerdeführers, als er im Zuge des Verfahrens angegeben habe, die Idee zur Eheschließung sei eigentlich von E L. ausgegangen. Im Zuge des Beweisverfahrens sei kein einziger Umstand zutage getreten, warum diese eine solche Idee gehabt haben sollte. Der Beschwerdeführer habe von der Eheschließung profitiert, weil er dann eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich erhalten habe können. Weiters sei unverständlich, warum E L. die Tatsache der Eheschließung und eines normalen Familienlebens und Sexualkontakte mit dem Beschwerdeführer verleugnen hätte sollen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Vielmehr sprächen das Kippen von E L. in die depressive Phase nach der Eheschließung und ihre massive Belastung im Spital durch die Eheschließung dafür, dass es tatsächlich keine normale Eheschließung gewesen, sondern die Ehe im Zustand der Manie geschlossen worden sei und dann kein normales Eheleben stattgefunden habe. Die bei der Fremdenpolizei getätigte Aussage, wonach sie in dem Beschwerdeführer einen Vaterersatz gesehen habe, würdige das Gericht dahingehend, dass E L. krampfhaft versucht habe, für sich eine Erklärung zu finden, warum es zu dieser Eheschließung, die sie ja nicht wirklich erklären habe können, überhaupt gekommen sei.
Vor diesem Hintergrund bestehe für die belangte Behörde kein Anlass, an der Richtigkeit der mehrfach wiederholten, im Wesentlichen gleichlautenden Zeugenaussagen von E L. zu zweifeln. Auch bestehe im Hinblick auf die Umstände, dass sie zu den maßgeblichen Vernehmungszeitpunkten bei der Erstbehörde bzw. beim Außerstreitgericht mit Medikamenten im Hinblick auf ihre Erkrankung eingestellt gewesen und seitens des Außerstreitgerichtes nach der Aktenlage auch kein Sachwalterschaftsverfahren durchgeführt worden sei, keinerlei Hinweis, dass sie zu diesen Vernehmungszeitpunkten nicht geschäftsfähig gewesen sei. Umso glaubwürdiger erschienen diese Angaben aus dem Umstand, dass sie weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen könne. Hingegen habe der Beschwerdeführer seinerseits massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich ermögliche ihm die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer so genannten Aufenthalts-bzw. Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit nach Ablauf seines Touristenvisums die Ehe vor dem Standesamt geschlossen und auf einen besonders raschen Abschluss der Eheschließung gedrängt habe, um sich auf diesem Weg möglichst schnell einen Aufenthaltstitel bzw. den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorgelegen sei, ein gemeinsames Familienleben stattgefunden habe und die Ehe auch vollzogen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe auch die weiteren Aussagen von E L., dass diese (außer dem Cousin, der als Trauzeuge fungiert habe) keine Angehörigen des Beschwerdeführers kenne, nicht einmal von seiner familiären Situation Bescheid gewusst habe und es keine gemeinsamen Bekannten gebe, nicht widerlegen können. Er habe auch keine einzige Person nennen können, die seine eigenen Behauptungen hinsichtlich des Führens einer "normalen Ehe" bestätigen hätte können.
Für die belangte Behörde stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 leg. cit. rechtfertige.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage vor dieser nichtig erklärten Ehe bereits einmal verheiratet gewesen. In seinem Heimatland wohnten zumindest seine Mutter (die an einer chronischen Erkrankung leide) sowie ein Cousin. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien lediglich zu der-nach der Aktenlage jedoch "widerlegten-Exehefrau", nicht jedoch zu anderen im Bundesland aufhältigen Verwandten (etwa dem angeblichen Cousin) geltend gemacht worden.
Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge sei der Beschwerdeführer mit diversen Unterbrechungen als Arbeiter bei verschiedenen Baufirmen-zuletzt seit 12. Jänner 2009 laufend-beschäftigt.
In Anbetracht aller Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat-und Berufsleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich insoweit vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot als zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer unselbständige Beschäftigungen eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers sei durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert worden. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Die Befristung des Aufenthaltsverbotes stehe mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne-selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation-ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Ehe sei wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit von E L. für nichtig erklärt worden. Nicht einmal im Ehenichtigkeitsverfahren habe E L. behauptet, der Beschwerdeführer habe sie wegen einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet, was bequemer gewesen wäre, als sich der Tortur eines psychiatrischen Gutachtens auszusetzen. Im Gerichtsurteil sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer bei der Eheschließung gutgläubig gewesen sei, da ihm die psychische Erkrankung von E L. nicht aufgefallen sei und er auch nicht erkennen habe können, dass eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen sei. Von verfahrensrelevanter Bedeutung sei somit, ob sich nach der Eheschließung ein eheliches Leben entwickelt habe. Ob ein Zusammenleben oder Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, sei nicht in dem Maß relevant, sondern ob dem Beschwerdeführer eine Täuschung hinsichtlich der Eheschließung vorgeworfen werden könne. Dies sei jedoch im Rahmen des Ehenichtigkeitsverfahrens nicht hervorgekommen.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Beschwerde geht insbesondere nicht näher auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben von E L. ein, wonach das Ehepaar nie ein gemeinsames Eheleben geführt habe. Insbesondere bleibt unklar, wodurch sich ein eheliches Leben-dessen Bestehen auch die Beschwerde für verfahrensrelevant erachtet-entwickelt haben könnte, wenn das Ehepaar nicht miteinander gelebt hat, die Ehe nicht vollzogen wurde und E L. den Beschwerdeführer nach der Hochzeit in ihren ersten zehn Ehemonaten nur ein einziges Mal, nämlich bei der Anmeldung am Meldeamt, gesehen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten. Auch die beiden von ihm namhaft gemachten Zeugen konnten keine Angaben über das angebliche Bestehen eines Familienlebens machen.
Die belangte Behörde hat-zutreffend-ihre Entscheidung nicht auf die Nichtigerklärung der Ehe wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit von E L. gestützt, sondern ihrer Beweiswürdigung u.a. die wiederholten Aussagen von E L. zugrunde gelegt und ist somit zu der Überzeugung gelangt, dass die Eheleute ein gemeinsames Familienleben nie geführt haben. Die Ausführungen im Urteil des Gerichtes hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er die Geschäftsunfähigkeit von E L. nicht erkennen habe können. Daraus ist für seinen Standpunkt, dass keine Scheinehe vorliege bzw. welche Motive er für die Eheschließung hatte, nichts zu gewinnen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
3. Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung-das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen-erheblich beeinträchtigt, ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zulässig, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0220, mwN).
4. Ebenso begegnet die Interessenabwägung der belangten Behörde im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG keinem Einwand und es genügt, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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