JudikaturOGH

5Ob1509/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Landwirt, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr.Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Annemarie B*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehenichtigkeit infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.November 1992, GZ 1 R 148/92-171, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß (ON 93) das persönliche Erscheinen des Klägers vor dem erkennenden Gericht als unabdingbar angesehen, hingegen dann das im zweiten Rechtsgang ergangene klageabweisende Urteil des Erstgerichtes im klagestattgebenden Sinn abgeändert, ohne daß das persönliche Erscheinen des Klägers beim erkennenden Gericht erzwungen worden wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß in der Nichtaufnahme beantragter Beweise eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickte und aussprach, daß das Erstgericht im Sinne des § 460 Z 1 ZPO auf ein persönliches Erscheinen der Parteien zu dringen haben werde, wenngleich Zwangsmaßnahmen gegen den in Costa Rica aufhältigen Kläger nicht durchsetzbar seien; es müßte eben durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Bereitstellung von Flugtickets, versucht werden, den Kläger zum Erscheinen zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zu bewegen, um insbesondere die Weiterentwicklung der Geisteskrankheit oder geistigen Behinderung des Klägers erheben zu können. Diese angeregten Maßnahmen wurden vom Erstgericht gesetzt. Es war also - zutreffend - keine Rede davon, daß ohne persönliches Erscheinen des Klägers vor dem erkennenden Gericht der Nichtigkeitsklage kein Erfolg beschieden sein könnte.

Die erstgerichtlichen Feststellungen über den Geisteszustand des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung und über dessen Weiterentwicklung, die vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden können, stehen der rechtlichen Beurteilung, daß die Ehe der Streitteile nichtig im Sinne des § 22 EheG ist, nicht entgegen.

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