RS0056335 – OGH Rechtssatz
"Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des § 22 Abs 1 EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte.