(1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:
1. die Menge der erzeugten Energie;
2. Angaben, ob ein Herkunftsnachweis Elektrizität oder Gas, einschließlich Wasserstoff, betrifft;
3. die Art und die Engpassleistung der Anlage;
4. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
5. die eingesetzten Energieträger;
6. Art von Investitionsbeihilfen;
7. Art etwaiger weiterer Förderungen;
8. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer.
(4) Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Händler, die erneuerbare Energie einem anderen Händler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(6) Bei Anlagen, die erneuerbares Gas auf Basis von erneuerbarem Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste gelten als Verbrauch des Sektors Energie. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Anlagen, die erneuerbaren Strom auf Basis von erneuerbarem Gas erzeugen.
(7) Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die eine Förderung nach dem 2. oder 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, haben die für die erneuerbare Energie generierten Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Inland zu verwenden.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 83 Herkunftsnachweise
(1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. (2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energiee…
§ 84 Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
…Standort in einem anderen EU Mitgliedstaat oder einem EWR Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 entsprechen. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn…
§ 47 Festlegung des anzulegenden Wertes
…Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen; 3. Erlöse aus der Vermarktung von Wärme und von Herkunftsnachweisen gemäß § 83 sind zu berücksichtigen; 4. für Windkraftanlagen hat eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen; 5. für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung…
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 4 § 4
…insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise nach § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG. (47) Netzanschluss ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem. (48) Netzbenutzer ist jede natürliche oder juristische…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 5 Begriffsbestimmungen
…belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG; 26. Hilfsdienste: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind; 27. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die KWK, die den in Anlage IV…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
…insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG; 45. „Netzanschluss“: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß…
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 2 Begriffsbestimmungen
…insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG; 25. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in…
KenV 2022 · Stromkennzeichnungsverordnung 2022
§ 10 Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern
…Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden. (6) Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt von Erzeugungsanlagen erzeugte Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werden.…