(1) Die Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehörde oder durch eine gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992 ermächtigte Gemeinde vorzunehmen, sofern der Betroffene dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus können sie die Registrierung eines E-ID bei der Passbehörde, einer gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992 ermächtigten Gemeinde oder der Landespolizeidirektion verlangen. Soweit die Registrierung nicht im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes erfolgt, ist die Behörde örtlich zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres können auch andere geeignete Behörden die Registrierung des E-ID vornehmen. Der Bundesminister für Inneres hat diese Behörden im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt der Landespolizeidirektion zu. Örtlich zuständig ist die Landespolizeidirektion, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Bei Fremden ist eine Registrierung nur dann vorzunehmen, sofern sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Insbesondere ist hiefür ein Nachweis über Wohnsitz, Beschäftigungsverhältnis oder Geschäftstätigkeit im Inland erforderlich. Für Fremde, die im Inland internationalen Schutz beantragt haben, ist die Registrierung erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltsrechts zulässig. Für Fremde ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet darf das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 eIDAS-VO ab dem Zeitpunkt der Registrierung maximal drei Jahre gültig sein. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten für Fremde sinngemäß.
(3) Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4 erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
(4) Die Registrierung des E ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E
(5) Die Aussetzung oder der Widerruf des E-ID erfolgt durch die Aussetzung oder den Widerruf des mit dem E-ID verbundenen qualifizierten Zertifikats beim VDA gemäß § 6 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, oder Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO. Dieser hat die Information über die Aussetzung oder den Widerruf der jeweils zuständigen Behörde gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Betreibers der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben die Aussetzung oder den Widerruf des E-ID zu veranlassen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Inhaber des E-ID verstorben ist, die Gefahr missbräuchlicher Verwendung droht, der E-ID-Inhaber dies verlangt oder wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Identität des Betroffenen aufkommen lassen.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 5 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit eines E ID durch Verordnung festzulegen.
E-ID-Verordnung
§ 2 Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID
…ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.…
§ 1 Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
… 2 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. 1 erster Satz PassG-DV, 2. durch einen Fremden (§ 4a Abs. 2 E-GovG) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises § 1 Abs. 1, 2 und 3 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. …
StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 8 Abfrage des ERnP
…Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß § 4a E-GovG kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß §…
§ 5 bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
…2 Z 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, erforderlichen Eintragungsdaten durch gemäß § 4a E-GovG mit der Registrierung des E-ID betraute Behörden oder durch Sicherheits- oder Personenstandsbehörden erfasst oder gemäß § 7 Abs. 1 ERegV 2022…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 724 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019
…Abweichend von § 31a Abs. 8 können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach § 4a ff. E-GovG, längstens bis 31. Dezember 2020, e cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt…
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 3a Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen
…durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig. (3) Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden: 1. natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des…
SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 8 Ausweis und Siegel
…kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (§ 4a E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht. (4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu…
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