§ 8 Abfrage des ERnP
In Kraft seit 24. Juni 2022
Up-to-date
Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß § 4a E-GovG kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 ERegV 2022 übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
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