Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.
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