BundesrechtVerordnungenStammzahlenregisterbehördenverordnung 20222. Abschnitt Errechnung von bPK ohne Verwendung des E-ID§ 5

§ 5bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist

In Kraft seit 24. Juni 2022
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