BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und RechtsanwaltsanwärterArt. 17 § 2

Art. 17 § 2

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.

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