(1) Der Verantwortliche hat der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
5. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
2. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
3. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,
4. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
(3) Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.
(4) Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist
1. zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,
2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
3. zum Schutz der nationalen Sicherheit,
4. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
5. zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder
6. zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Rückverweise
DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 43 Information der betroffenen Person
…müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus…
Art. 2 § 47 Gemeinsam Verantwortliche
…Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen anzugeben.…
Art. 2 § 56 Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
…1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. (2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43…
Art. 2 § 42 Grundsätze
…1) Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß §§ 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die…
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 16 Information Betroffener
…worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf…
§ 9 Allgemeines
…1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne…
HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 8 Datenschutz
…bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung: 1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO), 2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO), 3. Recht auf Berichtigung…
GewaltAFG · Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
§ 3 Datenverarbeitung
… 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer Person im Sinne des Abs. 2 Z 2 keine Anwendung: 1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO), 2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO), 3. Recht auf Berichtigung…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 91d Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
…erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 43 Abs. 4 DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen. (4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über…
§ 51 Allgemeines
…1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur…