§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung — DPMG
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
§ 32 DPMG · DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung § 32. Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
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