§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
DPMG
Gliederung
7. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Rückverweise