§ 31 Verletzung der Sorgfaltspflichten
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.