(Anm.: § 2a.) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:
1. unbewegliche Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erlassung;
2. mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 4 anzunehmen ist.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).
(4) Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2024, gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
(5) Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 2 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Abs. 4 unverzüglich anzupassen.
(6) Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals mit Verordnung ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
…Anm.: § 2a.) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist: 1. unbewegliche Denkmale…
§ 43 Übergangsbestimmungen
…bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden. (2) Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl…
§ 42 Inkrafttreten
…1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § …
§ 2 Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
…Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für 1. unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowie 2. bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind…
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 18 Geltendmachung
…1 Abs. 2 DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 2 DMSG oder gemäß § 2a DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß § 16 Abs. 1 DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen…