(1) Archivalien sind
1. analoges und digitales Schriftgut sowie
2. zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,
das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist.
(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
(3) Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.
(4) Archive sind Sammlungen von analogem und digitalem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltem Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, welche in planmäßiger Anlage für die Zwecke einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauter Stelle oder einer dauernd fortgesetzten privaten Geschäftsführung oder für familiengeschichtliche Zwecke geschaffen worden sind (öffentliche Archive, Geschäfts- und Familienarchive).
(5) Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für unter Schutz gestellte Archive zu erlassen, in denen die Hinzufügung neuer Teile zu diesem Archiv und die laufende Bestandserhaltung (einschließlich der Entsorgung einzelner, nicht erhaltungswürdiger Teile) sowie der vorübergehende Verleih einzelner Teile an öffentlich zugängliche Ausstellungen im Inland geregelt werden, ohne dass dafür Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.
(6) Kopien von Archivalien, die mit technischen Mitteln hergestellt wurden, unterliegen nicht den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, auch wenn sie Teil von Archiven sind.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
(1) Archivalien sind 1. analoges und digitales Schriftgut sowie 2. zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Ge…
§ 42 Inkrafttreten
…17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a, § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 Abs. …
§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter
…1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25. (2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn 1…
§ 20 Ersatzkaufverfahren
…Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen. (7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß § 25 anwendbar.…
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 22 Sicherungsmaßnahmen
…das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. (2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1…