§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) — DMSG
§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) — DMSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2000
Außerkrafttretungsdatum
31. August 2024
Paragraf-ID
NOR12128313
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.
(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
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