(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8.
(2) An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.
(3) Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.
(4) Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.
(5) Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.
(6) Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(7) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(8) Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Abs. 3, die periodischen Kontrollen gemäß Abs. 4 und die Dokumentationen gemäß Abs. 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 5 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential
…Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8. (2) An Geräten…
§ 67 Grundsätze
…Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung…
§ 68 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
…2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken b) ist die Bescheinigung…
§ 4 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
…°C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5. (16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen. (17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit…