Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 20 Zuteilung
…§ 22), 3. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23). (2) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69. (3) Die Zuteilung gemäß Abs. …
§ 68 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
…2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken b) ist die Bescheinigung…
§ 69 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential
…beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, 4. die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzunehmen. (5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach…