An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die
1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
b) ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und
c) sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 67 Grundsätze
…Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69.…