(1) Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.
(2) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.
(3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.
(4) Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 18 Druck- und Dichtheitsprüfung
…42 durchzuführen. (3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen. (4…
§ 19 Dokumentation
…Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in…
§ 8 Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung
…hat sich zu beziehen auf: 1. Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen. 2. Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5. 3. Die Übereinstimmung…
§ 55 Allgemeines
…Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen. (4) Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer…