§ 19 Dokumentation
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen.
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