Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:
1. Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
2. Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
3. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
4. Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
6. Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 12 Dokumentation
…Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte…
§ 7 Grundsätze
…zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO. (6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen. (7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen…
§ 9 Funktion der Ausrüstung
…zu erfolgen. (6) Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch: 1. Feuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln, 2. Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind. (7) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt…
§ 11 Art der Aufstellung
…1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen: 1. Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. …