Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)
2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)
4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)
6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;
7. Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).
Rückverweise
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 10 Beauftragte Förderungsprüfung
…Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.…
§ 20 Inkrafttreten
…1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember…
§ 2 Rechtsrahmen der Prüfung
…1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes…
§ 9 Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
…1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig…