BWG
Gliederung
XVIII. Strukturbestimmungen Einbringung in Aktiengesellschaften
§ 93 Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
(1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 128, BGBl. I Nr. 93/2026)
(3) Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.
§ 93 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 93 Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
…§ 93. (1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder…
§ 9
…23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70…
§ 38
…1958; 2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a; 3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär; 4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist…
Art. 1 Artikel 1
…I Nr. 117/2015, zu den §§ 2, 3, 4, 8, 9, 15, 28b, 35, 37a, 57, 61, 63, 69, 70, 73a, 93, 93a, 97, 98, 99, 101a, 103t, Anlagen 4 und 7, BGBl. Nr. 532/1993) Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2014/49/EU…
§ 1 ESAEG · ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 1 Sicherungseinrichtungen
…auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.…
Rückverweise