Einlagensicherungssysteme
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest.
(2) Diese Richtlinie gilt für
a) gesetzliche Einlagensicherungssysteme,
b) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
c) institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
d) die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute.
(3) Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:
a) vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht,
b) institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Einlagensicherungssysteme“ die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Systeme,
2. „institutsbezogene Sicherungssysteme“ die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme,
3. „Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
4. „erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen, die nicht nach Artikel 5 von einer Deckung ausgenommen sind;
5. „gedeckte Einlagen“ den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;
6. „Einleger“ den Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeden Inhaber einer Einlage;
7. „Gemeinschaftskonto“ ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
8. „nichtverfügbare Einlage“ eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
9. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10. „Zweigstelle“ eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
11. „Zielausstattung“ den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 erreichen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder;
12. „verfügbare Finanzmittel“ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Artikel 10 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze;
13. „Zahlungsverpflichtungen“ Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
14. „risikoarme Schuldtitel“ Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der zuständigen oder der benannten Behörde als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
15. „Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. „zuständige Behörde“ eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18. „benannte Behörde“ die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde.
(2) Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, so gilt eine Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die ein solches System beaufsichtigt, für die Zwecke der genannten Verordnung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der genannten Verordnung.
(3) Anteile an britischen oder irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.
(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln die für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a einschlägige Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat.
(2) Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden und die einschlägigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie aus.
Die einschlägige Verwaltungsbehörde trifft die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.
Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.
(2) Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
(3) Ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf keine Einlagen entgegennehmen, wenn es nicht Mitglied eines Systems ist, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels in seinem Herkunftsmitgliedstaat amtlich anerkannt ist.
(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich — sofern erforderlich — der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.
(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Einlagensicherungssystem — vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden — das Kreditinstitut von der Mitgliedschaft in dem Einlagensicherungssystem mit einer Frist von mindestens einem Monat ausschließen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem Einlagensicherungssystem weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schließt das Einlagensicherungssystem das Kreditinstitut aus.
(6) Einlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kreditinstitut von der Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen wurde, gehalten werden, sind weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem geschützt.
(7) Die benannten Behörden beaufsichtigen kontinuierlich ein in Artikel 1 genanntes Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie.
Grenzüberschreitende Einlagensicherungssysteme werden von Vertretern der benannten Behörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in denen die angeschlossenen Kreditinstitute zugelassen sind.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen des Einlagensicherungssystems jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 4 zählt.
(9) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Die Verarbeitung solcher Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.
(10) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen.
Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.
(11) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests und bewahren diese Informationen nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich auf.
(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide und transparente Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:
a) vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
b) Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,
c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind,
d) Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
e) Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG,
f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind,
g) Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
h) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen,
i) Einlagen von Pensions- und Rentenfonds,
j) Einlagen von staatlichen Stellen,
k) Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die folgenden Einlagen bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind:
a) Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden,
b) Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von bis zu 500000 EUR.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen, die nach einzelstaatlichem Recht nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das die Einlage hält, freigegeben werden können, von einer Rückzahlung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die erstattungsfähigen Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.
(1) 100000
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100000 EUR hinaus geschützt sind:
a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,
b) Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,
c) Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.
(3) Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen:
a) Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist,
b) Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat,
c) Euro,
d) Währung, in der das Konto geführt wird,
e) Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet.
Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert.
Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.
(5) Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.
5000
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.
(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut ungeachtet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.
(2) Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.
Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.
(3) Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.
(4) Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem Umfang, in dem die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist, berücksichtigt werden, sofern die Verbindlichkeiten zu oder vor dem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.
Die Einleger sind vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut zu unterrichten, falls ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags berücksichtigt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.
(7) Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften zu vereinbarende Garantie abgegeben hat, bei der Zusammenrechnung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme beschränkt.
(9) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 die folgenden Erstattungsfristen festlegen:
a) bis zu 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,
b) bis zu 15 Arbeitstage vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020,
c) bis zu 10 Arbeitstage vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.
(3) Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.
(4) Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten.
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.
(5) Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
a) Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
b) die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;
c) abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);
d) der zu erstattende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrachtet, oder
e) der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.
(6) Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.
(7) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:
a) in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
b) in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
(8) Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.
(9) Eine Erstattung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die den Einlagensicherungssystemen bei einer Erstattung entstünden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einleger die Möglichkeit haben, hinsichtlich ihrer Entschädigungsansprüche mit Rechtsbehelfen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.
(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist das Einlagensicherungssystem, das auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leistet, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leistet ein Einlagensicherungssystem Zahlungen im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Artikel 11, so hat das Einlagensicherungssystem eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen an die Einleger gegen das betreffende Kreditinstitut. Im einzelstaatlichen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren- wie in Richtlinie 2014/59/EU definiert -muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.
Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.
Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.
Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.
Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel.
Um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträge erheben, die von den Kreditinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko, dem Ausfall und der Abwicklung von Instituten entstehenden Kosten errichtet hat.
Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.
Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.
(5) Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.
(6) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und
b) der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.
Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.
(7) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.
(8) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.
Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.
Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.
(10) Die Mitgliedstaaten teilen der EBA bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe der in ihrem Mitgliedstaat gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.
(1) Die in Artikel 10 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.
(2) Die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme werden zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU verwendet. Die Abwicklungsbehörde ermittelt nach Abstimmung mit dem Einlagensicherungssystem den Betrag, für den das Einlagensicherungssystem haftet.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;
b) das Einlagensicherungssystem verfügt über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung alternativer Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken;
c) die Kosten der Maßnahmen übersteigen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems;
d) die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen gegenüber dem gestützten Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem beinhalten;
e) die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Zusagen seitens des gestützten Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu gedeckten Einlagen verbunden;
f) die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist nach Bewertung der zuständigen Behörde bestätigt.
Das Einlagensicherungssystem stimmt sich mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde über die Maßnahmen und die Auflagen für das Kreditinstitut ab.
(4) Wenn die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind, werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen nicht angewandt.
(5) Werden Finanzmittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die Mittel, die für alternative Maßnahmen verwendet wurden — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls
a) Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;
b) die verfügbaren Finanzmittel unter 25 % der Zielausstattung sinken.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen.
(1) Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen;
b) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;
c) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden;
d) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
e) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;
f) die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems;
g) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.
(2) Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem muss den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurückzahlen. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;
b) als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;
c) das kreditgebende Einlagensicherungssystem teilt der EBA den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden Einlagensicherungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.
(1) Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist.
Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.
(2) Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Diese Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigte Methode unterrichtet.
(3) Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA ab dem 3. Juli 2015 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert sind.
Sie enthalten insbesondere eine Formel für die Berechnung, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten.
Die EBA führt 3. Juli 2017 und mindestens alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu den von den Einlagensicherungssystemen angewandten risikobasierten oder alternativen eigenen risikobasierten Methoden durch.
(1) Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden.
(2) Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten.
Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 5 ausgeschlossen wurde.
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines Kreditinstituts auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 4 Absätze 8 und 10 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in jenem Artikel niedergelegten Einschränkungen Anwendung.
Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge.
(5) Um — insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 — eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.
Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.
Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den einschlägigen zuständigen und benannten Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren.
(7) Die EBA, die zuständigen Behörden und die benannten Behörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA bis zum 3. Juli 2015 über die Identität ihrer benannten Behörde.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.
Ist der Schutz nicht gleichwertig, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verlangen, dass sich die Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.
Bei der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung prüfen die Mitgliedstaaten zumindest, ob die Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(2) Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen der tatsächlichen und potenziellen Einleger dieser Zweigstelle zur Verfügung.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und müssen klar und verständlich sein.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine tatsächlichen und potenziellen Einleger über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichtet.
(2) Bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird, werden den Einlegern die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Die Einleger bestätigen den Empfang dieser Informationen. Für diesen Zweck ist die in Anhang I festgelegte Vorlage zu verwenden.
(3) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.
(6) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informiert, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu.
Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 6 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut im Falle seines Austritts oder seines Ausschlusses aus einem Einlagensicherungssystem seine Einleger innerhalb eines Monats nach einem solchen Austritt oder Ausschluss darüber informiert.
(8) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.
(2) Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7 wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(1) Sind bestimmte Einleger oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Einlagen oder anderen Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Laufzeit weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 2. Juli 2014 eingezahlt bzw. ausgegeben wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger darüber informiert sind, welche Einlagen oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente ab dem 3. Juli 2015 nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.
(3) Bis zum erstmaligen Erreichen der Zielausstattung können die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte nach Artikel 11 Absatz 5 in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel anwenden.
(4) 1. Januar 2008
100000
300000
31. Dezember 2018
(5) Die Kommission unterbreitet bis zum 3. Juli 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.
(6) Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sollte insbesondere Folgendes behandelt werden:
a) die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen — mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Prozentsatzes unter Berücksichtigung des Ausfalls von Kreditinstitutionen in der Union in der Vergangenheit;
b) die Auswirkungen der nach Artikel 11 Absatz 3 angewandten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Kohärenz mit den geordneten Abwicklungsverfahren im Bankensektor;
c) die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Banken;
d) die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger und
e) ob die Angelegenheiten nach diesem Unterabsatz so behandelt wurden, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.
Die EBA erstattet bis zum 3. Juli 2019 der Kommission Bericht über die Berechnungsmodelle und deren Relevanz für das Geschäftsrisiko der Mitglieder. Bei der Berichterstattung trägt die EBA den Risikoprofilen der verschiedenen Geschäftsmodelle gebührend Rechnung.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um bis zum 3. Juli 2015 den Artikeln 1 bis 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d bis k, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 2 bis 7, Artikel 7 Absätze 4 bis 9, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9, Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 10 bis 16, 18 und 19 sowie Anhang I nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieserVorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen, bis zum 31. Mai 2016 in Kraft.
Stellen die betreffenden Behörden nach eingehender Prüfung fest, dass ein Einlagensicherungssystem noch nicht in der Lage ist, Artikel 13 bis zum 3. Juli 2015 nachzukommen, werden die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Mai 2016 in Kraft gesetzt.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2019 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 bis 3, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 17 gelten ab dem 4. Juli 2015.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch: | [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] |
| Sicherungsobergrenze: | 100000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet][Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind] |
| Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: | Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] |
| Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: | Die Obergrenze von 100000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gilt für jeden einzeln Einleger |
| Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: | 7 Arbeitstage[gegebenenfalls durch andere Frist ersetzen] |
| Währung der Erstattung: | Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen] |
| Kontaktdaten: | [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)] |
| Weitere Informationen: | [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] |
| Empfangsbestätigung durch den Einleger: | |
| Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) | |
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
| 94/19/EG | 1.7.1995 |
| 2009/14/EG | 30.6.2009 |
| 2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG) | 31.12.2010 |
| Richtlinie 94/19/EG | Richtlinie 2009/14/EG | Diese Richtlinie |
| — | — | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 | |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 | ||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 | |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 | |
| Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 | |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummern 11 bis 18 | ||
| Artikel 2 Absatz 2 | ||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 3 | |
| Artikel 3 | ||
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 | |
| Artikel 4 Absatz 2 | ||
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 3 | |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 4 | |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 4 Absätze 5 und 6 | |
| Artikel 4 Absätze 6 bis 8 | ||
| Artikel 4 Absatz 9 | ||
| Artikel 4 Absätze 10 und 11 | ||
| Artikel 2 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 1 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e | ||
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 10 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 2 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 5 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 6 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummern 3 und 4 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j | |
| Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 12 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k | |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absätze 2 und 3 | ||
| Artikel 6 Absatz 4 | ||
| Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 5 | |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 6 | |
| Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d | Artikel 6 Absatz 7 | |
| Artikel 8 | Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 | |
| Artikel 7 Absätze 4 bis 9 | ||
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absätze 2 bis 6 | ||
| Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 7 | |
| Artikel 10 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 8 | |
| Artikel 8 Absatz 9 | ||
| Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 1 | |
| Artikel 11 | Artikel 9 Absatz 2 | |
| Artikel 9 Absatz 3 | ||
| Artikel 10 bis 13 | ||
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 | |
| Artikel 14 Absätze 2 bis 8 | ||
| Artikel 6 | Artikel 15 | |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 4 | |
| Artikel 16 Absatz 5 | ||
| Artikel 13 | Artikel 17 | |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 18 |