(1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Auf Instrumente gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.
(3) Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.
(4) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit hartem Kernkapital (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.
(5) Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.
(6) Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.
(7) Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 26a Instrumente ohne Stimmrecht
(1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionä…
§ 26b Einziehung von Eigenmitteln
…1) Kapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. …
Anl. 8
…Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG (Anm.: Z 8a aufgehoben durch Art. 4 Z 63, BGBl. I Nr. 118/2016) 8b. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß §…
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel
…beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen. Bei bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG, Instrumenten ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG und stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale solcher Wertpapiere eine Million Euro betragen. 3. Bei der…
Anl. 1 Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
…Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 8. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG 9. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG 10. Gezeichnetes Kapital 11. Rücklagen 12. Haftrücklage 13. Übrige Passiva Bilanzsumme Posten unter der Bilanz 1. Eventualverbindlichkeiten darunter: a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln…
§ 120 Pflichten der Emittenten von Aktien
…von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42…
BSpG · Bausparkassengesetz
Anl. 1
…Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG 11. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG 12. Gezeichnetes Kapital 13. Kapitalrücklagen a) gebundene b) nicht gebundene 14. Gewinnrücklagen a) gesetzliche Rücklage b) satzungsmäßige Rücklagen c) andere Rücklagen 15. Haftrücklage gemäß §…