BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren4. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen§ 130

§ 130Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

In Kraft seit 01. April 2012
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