BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten§ 137

§ 137Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

In Kraft seit 21. August 2018
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