In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:
1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit Ausnahme der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach § 5 gegeben war;
3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
4. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 7 Ende der Pflichtversicherung
…1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet: 1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen; 2. bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag…
§ 51 Anfall der Leistungen
…Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und…
§ 6 Beginn der Pflichtversicherung
…1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt: 1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten; 2. bei den gemäß § 4 Z …
§ 26 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
…1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im…