BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt Pflichtversicherung
§ 5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;
2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1979)
§ 5 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung
…§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus…
§ 263 Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 21. Novelle)
…§ 263. (1) § 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d , 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs…
§ 6 Beginn der Pflichtversicherung
…mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; 3. bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten; 4. bei den gemäß § …
§ 4 Teilversicherung in der Krankenversicherung
…dem Wehrgesetz 2001 , BGBl. I Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach § 5 gegeben war; 3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ( KBGG ), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt…
Rückverweise