BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 228 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit
a) vor dem 1. Oktober 1970,
b) nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978,
c) nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979
nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der lit. a die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der lit. b die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.
§ 228 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 228 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
…§ 228. Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit a) vor dem 1. Oktober 1970, b) nach dem 30. September 1970 und vor…
§ 164 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
… 107 Abs. 1 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9 des…
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