(1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß § 5 unberührt.
(2) Die Formalversicherung gemäß Abs. 1 endet
1. in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung;
2.in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2).
(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiter- bzw. Selbstversicherung.
(4) Die Formalversicherung gemäß endet
1.in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 8 Abs. 6 bzw. gemäß § 11 Abs. 3 eintritt;
2.in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 9 Abs. 7 eintritt.
(5) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die Weiter- oder Selbstversicherung.
§ 12 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 12
…§ 12. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht…
§ 118c Beitragsgrundlage
…§ 118c. Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten 1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes; 2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage…
§ 118b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
…dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor ( § 45 ). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der…
§ 228 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
…des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.…
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