BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 108 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
Zeiten einer Anhaltung,
1.für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil vom Finanzamt Österreich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.
§ 108 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 108 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
…§ 108. Zeiten einer Anhaltung, 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 125/2004…
§ 105 Versicherungszeiten
…§ 105. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.…
§ 228 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
…§ 228. Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit a) vor dem 1. Oktober 1970, b) nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978, c…
§ 110 Versicherungsmonat
…gemäß § 107a oder § 107b : Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108 . Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Ersatzzeit und Zeit…
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